FAQ / Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Themen Trink- und Abwasser. Darüber hinaus stehen wir Ihnen gern zu unseren Servicezeiten zur Verfügung.
(Klicken Sie auf die jeweilige Frage. Die Antwort erscheint dann automatisch.)
Für die Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:
- Name und Adresse aller Eigentümer
- Angaben zur Verbrauchsstelle (Straße, Hausnummer, Ort, Ortsteil, Flur, Flurstück)
- Datum des Eigentumswechsels Zählerstand der Wassermesseinrichtung zum Tag des Besitzwechsels vom Haupt- und wenn vorhanden vom Gartenabzugszähler
- Höhe der zu veranschlagenden zweimonatigen Vorauszahlungsbeträge
- Zahlungsart: Überweiser oder Abbucher
- Name und Adresse des Rechnungsempfängers (wenn abweichend vom Eigentümer) Telefonnummer für Rückfragen
Für die Abmeldung werden folgende Angaben benötigt:
- Kundennummer
- Angaben zur Verbrauchsstelle (Straße, Hausnummer, Ort, Ortsteil, Flur, Flurstück)
- Datum des Eigentumswechsels Zählerstand der Wassermesseinrichtung zum Tag des Besitzwechsels vom Haupt- und wenn vorhanden vom Gartenabzugszähler
- Rechnungsanschrift für die Zustellung der Endrechnung
- Eventuelle Angaben zum neuen Eigentümer
- Telefonnummer für Rückfragen
Eine telefonische An- oder Abmeldung ist nicht möglich.
Bitte übergeben Sie uns eine Kopie des Erbscheines.
Die Bankverbindung zur widerruflichen Teilnahme am Abbuchungsverfahren ist uns mit Unterschrift des Kontoinhabers zu übergeben.
Ist die Verbrauchsstelle ein Garten oder die Wassermesseinrichtung wird winterfest gemacht, werden Selbstablesekarten Ende September verschickt. Alle anderen Verbrauchsstellen werden jedes zweite Jahr Ende November / Anfang Dezember durch Kollegen der NUWAB GmbH abgelesen oder die Eigentümer bzw. die Verwalter erhalten Anfang Dezember eine Selbstablesekarte. Die Ablesetermine werden auf unserer Internetseite, in den Amtsblättern und in der Märkischen Allgemeine Zeitung veröffentlicht.
Es werden die Hauptwasserzähler und der Gartenabzugszähler abgelesen. Zählerstände dieser Messeinrichtungen werden auch telefonisch entgegen genommen.
Die mit dem Gartenabzugszähler gemessene Wassermenge wird bei der Ermittlung der Abwassergebühr in Abzug gebracht. Dieser Zähler ist jedoch vom Eigentümer vor der Installation schriftlich zu beantragen und die Fertigstellung bitte anzuzeigen, so dass die kostenpflichtige Abnahme erfolgen kann.
Die Abrechnung per 31.12. eines Jahres wird in der zweiten Januarwoche des folgenden Jahres versendet.
Vertragspartner ist der Eigentümer des Grundstückes, er erhält im Regelfall die Verbrauchsabrechnung. Es besteht die Möglichkeit, mit Zustimmung des Eigentümers, den Bescheid / die Rechnung an den Mieter oder Pächter zu adressieren.
Es besteht die Möglichkeit auf schriftlichen Antrag eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Dieser Antrag sollte vor dem Fälligkeitstermin gestellt werden.
Der Verbrauch des Vorjahres, multipliziert mit den aktuellen Preisen / Gebühren zzgl. der Grundgebühr für ein Jahr (abhängig von der Zählergröße) werden durch sechs dividiert. Fünf Beträge werden als Vorausleistung jeweils zum 15.04., 15.06., 15.08., 15.10. und 15.12. eines Jahres erhoben.
Es besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungsbeträge dem tatsächlichem Verbrauch anzupassen. Diese Änderung kann auch telefonisch beantragt werden.
Sowohl die Höhe als auch die Fälligkeit der Vorauszahlungen wird auf der Rückseite des Bescheids / der Rechnung mitgeteilt. Gesonderte Mitteilungen werden nicht verschickt.
Nur wenn Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene vorhanden sind, sind diese gegen eventuellen Rückstau zu sichern.
Die Entlüftung der Entwässerungsanlage ist erforderlich, um die aus dem Kanal in die Entwässerungsanlage eindringenden und die in der Anlage eventuell selbst entstehenden Gase ins Freie abzuführen. Die Belüftung ist bei jedem Abflussvorgang erforderlich, um den in der Abwasserleitung entstehenden Unterdruck durch nachströmende Luft auszugleichen.
Kosten für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Eventuell entsteht ein Kanalanschlussbeitrag bei öffentlichen Erschließungsmaßnahmen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage.