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Die Stilllegung des Hausanschlusses bedeutet eine Kündigung des Vertragsverhältnisses. Entsprechend § 32 Abs. 1 AVB WasserV kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses wird der Hausanschluß abgetrennt bzw. beseitigt. Die Kosten der Stilllegung trägt die NUWAB GmbH.
Soll nach erfolgter Stilllegung das Grundstück wieder mit Trinkwasser versorgt werden, so ist ein Antrag auf Neuanschluß an die NUWAB GmbH zu stellen. Die Kostenberechnung erfolgt analog einem Neuanschluß.
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